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Martinstrasse 55
63128 Dietzenbach

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Allgemeine Verkaufsbedingungen der

Georg Martin GmbH
Martinstrasse 55
63128 Dietzenbach
Germany Status: November 2018

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten für die Lieferung von Waren nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Unser Schweigen bedeutet stets Ablehnung der Bedingungen des Kunden.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2

Angebote, Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware annehmen können.
  2. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und Maschinen, die von uns zwecks Fertigung der vom Kunden bestellten Waren hergestellt werden, bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde hierfür eine Vergütung leistet.
  4. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 3

Leistungs- und Lieferpflicht

  1. Sind Lieferfristen zur Grundlage für die Auftragserteilung geworden, beginnen diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von dem Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Lieferfrist ist dann eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Kaufsache auf unserem Gelände zur Verfügung gestellt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
  2. Auch dann, wenn nach dem Gesetz eine Mahnung genügt oder nicht erforderlich ist, geraten wir erst nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist in Verzug. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich im Falle von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Willenssphäre liegen, um die Dauer der Verzögerung. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- oder Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
  3. Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Nr. 2, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und bei nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit, die von uns nicht zu vertreten ist, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
  4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ein ½ % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch unbeschadet dessen berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  6. Der Kunde ist zum Rücktritt von einem Einzelvertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
  7. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind.
  8. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu zehn Prozent bezogen auf die Bestellmenge sind gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der Gesamt- wie auch der einzelnen Teilmengen. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
  9. Mangels abweichender Vereinbarung der Beschaffenheit finden folgende Spezifikationen Anwendung:

Stanzteile:     DIN 6930-m

Laserteile:     DIN EN ISO 9013-Klasse 2

Frästeile:       DIN EN 2768-m

Wasserstrahlteile:    DIN EN 2768-g

  1. Der Versand und die Verpackung der Kaufgegenstände erfolgt auf Grundlage unserer Allgemeinen Versandlogistikbedingungen, einsehbar und verfügbar zum Download unter:

§ 4

Gefahrtragung

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Kaufgegenstände, bei Lieferung „ab Werk“ mit Bereitstellung der Ware auf unserem Gelände oder Mitteilung der Versandbereitschaft, auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

§ 5

Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend und stellt lediglich den Nettopreis dar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als vier Monate und haben sich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung der Marktpreis oder unsere Produktionskosten erhöht, sind wir berechtigt, den Preis angemessen zu erhöhen. Liegt der erhöhte Preis 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

Für andernfalls nicht kostendeckende Bestellungen behalten wir uns vor angemessene Auftragsabwicklungszuschläge und/oder Mindestauftragswerte festzulegen. Die Zuschläge werden in unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen separat ausgewiesen.

  1. Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk Dietzenbach ohne Kosten für Verpackung und Versand.
  2. Wir liefern gegen Vorkasse, Nachnahme oder Rechnung. Bei Lieferung gegen Rechnung sind alle Rechnungsbeträge spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung, bei Lieferung „ab Werk“ ab Bereitstellung der Ware auf unserem Gelände oder Mitteilung der Versandbereitschaft, und Zugang der Rechnung zu zahlen. Bei bargeldloser Zahlung ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang des Geldes bei uns maßgebend.
  3. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, können wir auch ohne nochmalige Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Außerdem können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
  4. Wechsel gelten nicht als Zahlungsmittel und werden nicht angenommen. Bei Zahlung durch Scheck oder mit anderen Anweisungspapieren (außer Wechsel) sind uns etwa damit verbundene Nebenkosten vom Kunden zu erstatten. Schecks werden von uns vorbehaltlich ihrer Einlösung nur erfüllungshalber angenommen.
  5. Wir behalten uns vor, durch schriftliche Erklärung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder uns bekannt werden, durch die unsere Forderung gefährdet ist. Leistet der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist nach schriftlicher Aufforderung Vorauszahlung oder Sicherheit, sind wir berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Der Kunde hat Rechnungsabschlüsse, insbesondere Saldenbestätigungen, sowie sonstige Abrechnungen und Anzeigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse sind innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen; sonstige Einwendungen sind unverzüglich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

§ 6

Exportkontrolle

  1. Die Lieferung von Gütern (Waren, Software, Technologie) kann exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen. Der Käufer verpflichtet sich, alle anwendbaren Exportkontrollregularien und entsprechende Restriktionen einzuhalten. Insbesondere betrifft dies europäische, deutsche und, soweit einschlägig, US (Re-) Exportbestimmungen. Im Falle einer Weiterveräußerung/Weitergabe der gelieferten Güter wird der Käufer auf die exportkontrollrechtlichen Bestimmungen hinweisen.
  2. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer, die Güter weder direkt noch indirekt einer Verwendung zukommen zu lassen, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen und deren Trägersystemen steht. Er verpflichtet sich zudem, die Güter weder direkt noch indirekt einer militärischen Endverwendung in einem Waffenembargoland zukommen zu lassen. Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, exportieren, re-exportieren, liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische, deutsche oder, soweit einschlägig, US (Re-) Exportbestimmungen verstößt.
  3. Der Käufer verpflichtet sich, auf Anforderung notwendige Endverbleibsdokumente im Einklang mit entsprechenden Behördenvorgaben auszustellen und im Original zu übersenden, damit erforderliche Ausfuhrgenehmigungen durch uns beantragt werden können.
  4. Für Schäden, die durch die schuldhafte Nichtbeachtung von anwendbaren Exportkontrollvorschriften oder US-(Re-)Exportbestimmungen durch den Käufer entstehen, haftet der Käufer in vollem Umfang.
  5. Die Vertragserfüllung und entsprechende Lieferpflichten stehen unter dem Vorbehalt, dass die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden erteilt werden und keine sonstigen rechtlichen Hindernisse aufgrund von zu beachtenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
  6. Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Käufer zu tragen und ggf. zu erstatten.

§ 7

Datenschutz

Mitgeteilte personenbezogene Daten werden von uns unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen gespeichert und genutzt.

§ 8

Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrechte

  1. Der Kunde kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen unsere Zahlungsansprüche aufrechnen.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, unseren Zahlungsansprüchen Zurückbehaltungsrechte – auch aus Mängelrügen – entgegenzuhalten, es sei denn, diese resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.

Article 9

Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für die Forderungen, die wir aus unserer laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden haben (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
  2. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen die Abtretung jetzt schon an.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  5. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Fristsetzung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Rücknahme des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  7. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

§ 10

Gewährleistung

  1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen hinsichtlich Stückzahl, Gewicht oder Güte sind uns unbeschadet einer früheren gesetzlichen Anzeigepflicht unverzüglich nach deren Feststellung, spätestens aber eine Woche nach Empfang der Sendung schriftlich zu melden.
  2. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel aufweisen, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Rüge nach unserer Wahl nachbessern oder nachliefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt werden. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  4. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung frei. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind fehlgeschlagen, wenn drei Versuche zur Behebung des Mangels nicht zum Erfolg geführt haben.
  6. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Sache nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Kunden gegen uns gilt ferner Nr. 6 entsprechend.
  8. Garantien im Rechtssinne werden von uns nicht übernommen.
  9. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Auch für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einem sonstigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (das sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten gilt Satz 1 nicht.

§ 11

Haftung für Schäden

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
  4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 12

Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von §§ 195, 199 BGB in fünf Jahren ab Fälligkeit.

§ 13

Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Dasselbe gilt, wenn eine sonstige vertragliche Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar ist oder wird. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren sonstigen vertraglichen Vereinbarung gilt eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen oder undurchführbaren im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg möglichst gleichkommt.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie sonstiger vertraglicher Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
  3. Sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch vor den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN – Kaufrechts.
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