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Martinstrasse 55
63128 Dietzenbach
Status: June 2015
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für den Einkauf von Waren nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages.
2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annehmen. Unser Schweigen bedeutet stets Ablehnung der Bedingungen des Lieferanten.
3. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
1. Bestellungen und Aufträge sowie ihre Änderungen sind verbindlich, sofern sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt worden sind. Das Angebot kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
2. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen sind nur zulässig, wenn dies vereinbart ist. Andernfalls behalten wir uns die Geltendmachung unserer vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche vor.
3. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung zu den vereinbarten Terminen.
4. Der Lieferant hat unsere Versandvorschriften und die des ausführenden Spediteurs oder
Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen sind unsere Bestell- und Artikelnummern anzugeben.
5. Durch die Verpackung ist sicherzustellen, dass Transportschäden an der Ware vermieden
werden.
6. Kosten des Transports einschließlich Verpackung, Versicherung und sämtliche Nebenkosten trägt der Lieferant, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
1. Dem Lieferanten ist bewusst, dass die zu liefernden Güter ganz oder teilweise von Exportkontrollgesetzen oder -verordnungen erfasst sein können. Er verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Exportkontrollvorschriften (einschließlich der U.S.-Vorschriften soweit anwendbar).
2. Der Lieferant verpflichtet sich, zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung alle Güter, die exportkontrollrechtlichen Vorschriften unterliegen, zu identifizieren und uns alle exportkontrollrechtlich relevanten Angaben zur Verfügung zu stellen. Diese Angaben müssen auf allen Lieferscheinen angeführt werden. Hierzu gehören die exportkontrollrechtliche Klassifizierung (einschließlich der Klassifizierung nach den U.S. EAR- oder ITAR) sowie die Angabe etwaiger Ausfuhrgenehmigungen oder anderweitiger Exportkontrollrestriktionen. Für den Fall, dass sich die betreffenden Exportkontrollvorschriften ändern, wird der Lieferant uns hierüber informieren.
3. Der Lieferant ist verantwortlich dafür, sämtliche notwendige behördliche Ausfuhrgenehmigungen, Bewilligungen, Zustimmungen und Freigaben auf eigene Kosten rechtzeitig einzuholen bzw. zu beschaffen, um sicherzustellen, dass eine fristgerechte Lieferung der Güter erfolgt und die Güter durch uns entsprechend der Bestellung (weiter-)verwendet können.
4. Für den Fall, dass Ausfuhrgenehmigungen beantragt werden, ist der Lieferant weiterhin verpflichtet, uns eine Kopie dieses Dokuments zur Verfügung zu stellen, aus der alle relevanten Informationen in Bezug auf die Lieferung hervorgehen, einschließlich etwaiger Nebenbestimmungen, die uns betreffen, z.B. in Bezug auf Weiterlieferungen (Re-exporte). Angaben, welche uns nicht betreffen, können in der zur Verfügung gestellten Kopie geschwärzt werden.
5. Unbeschadet anderweitiger Regelungen, haftet der Lieferant und hält uns schadlos in Bezug auf sämtliche Schäden, Verluste und Verbindlichkeiten, die uns aufgrund von Verletzungen seiner Verpflichtungen aus den vorangegangenen Absätzen entstehen.
1. Vereinbarte Preise sind Höchstpreise. Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung kommen uns zugute. In den vereinbarten Preisen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, die Lieferung „frei Haus“, sowie Verpackung mit enthalten. Der vereinbarte Kaufpreis stellt lediglich den Nettopreis dar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen und von der Ware getrennt zu versenden. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
3. Zahlungen erfolgen, soweit dem Besteller prüffähige Rechnungen vorliegen, gemäß den in den Bestellungen und Aufträgen vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wenn schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto gezahlt. Bei Annahme vorzeitiger Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.4. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.
1. Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
2. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung
wirksam. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns werben.
5. Wenn eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen wurde, hat diese Vorrang vor den vorstehenden Regelungen.
6. § 11 bleibt unberührt.
1. Die in den Bestellungen und Aufträgen genannten Lieferfristen und –termine sind verbindlich. Alle vereinbarten Liefertermine sind Fixtermine. Maßgebend für die Einhal¬tung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Ablieferung bei uns. Erst zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf uns über. Unsere Anlieferzeiten sind zu beachten.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von absehbaren Lieferfristüberschreitungen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, die Gründe hierfür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt zu nennen. Unsere Rechte wegen Verzögerung der Leistung bleiben von dieser Informationspflicht unberührt.
3. Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
4. Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-Auftragswerts pro Arbeitstag zu verlangen, höchstens jedoch 5 % des Netto-Auftragswerts. Wir sind berechtigt, uns die Vertragsstrafe bis zur Bezahlung der betroffenen Ware vorzubehalten. Sonstige Ansprüche wegen Lieferverzugs bleiben unberührt. Die Schadensersatzpflicht des Lieferanten erstreckt sich auch auf etwaige Schadenspauschalen und Vertragsstrafen, die wir unserem Kunden aufgrund des Lieferverzugs des Lieferanten schulden, sofern wir den Lieferanten über die mit dem Kunden vereinbarte Schadenspauschale oder Vertragsstrafe informiert haben.
1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die vereinbarten technischen Daten und die sonstige Beschaffenheitsvereinbarung, die anerkannten Regeln der Technik und die Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
2. Wir prüfen die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mengen- und Identitätsabweichungen und Transportschäden. Im Beanstandungsfall hat der Lieferant die Kosten der Prüfung und Ersatzlieferung zu tragen. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist 10 Arbeitstage ab Feststellung, wobei die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist genügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
3. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.
4. Ist Lieferung unmittelbar an einen Dritten vereinbart, so führt dieser Dritte bei Lieferung an ihn die Warenprüfung im Sinne des § 7 Abs. 2 durch. Hierdurch wird unsere Wareneingangsprüfung ersetzt.
1. Die Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns im vollen Umfang zu. Insbesondere hat der Lieferant nach unserer Wahl kostenlosen Ersatz zu leisten oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen sind wir – nach Rücksprache mit dem Lieferanten – berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät. Wir behalten uns ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadenersatz in voller Höhe und des Minderungsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.
3. Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 36 Monate ab Lieferung. Die Verjährung wird auch dadurch gehemmt, dass wir dem Lieferanten einen Mangel anzeigen. Die Hemmung endet in diesem Fall mit der vollständigen Beseitigung des Mangels oder wenn der Lieferant die Nacherfüllung verweigert, und die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
4. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu, es sei denn, der Lieferant hat erkennbar nur aus Kulanz neu geliefert.
5. Wenn wir wegen Sach- oder Rechtsmängel zum Schadensersatz oder Rücktritt berechtigt sind, können wir eine Schadenspauschale in Höhe von 10 % des Netto-Bestellwerts verlangen, es sei denn, der Lieferant hat den Mangel nicht zu vertreten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Lieferant hat das Recht nachzuweisen, dass infolge des Sach- oder Rechtsmangels ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
1. Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachen, in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Soweit der Lieferant für einen Fehler im Sinne des Produkthaftungsrechts verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Dieser Freistellungsanspruch erstreckt sich auch auf Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unseren Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferant – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung und eine Produkthaftpflichtversicherung in jeweils angemessener Höhe zu unterhalten.
1. Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
2. Sofern wir dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen werden, stellt uns der Lieferant hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.
3. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergegebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken zu unterrichten und uns Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
5. Der Lieferant wird unaufgefordert die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
1. Modelle, Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Matrizen, Schablonen, Werkzeuge, Herstellungsvorschriften, sonstige Fertigungsmittel und vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, sind mit der Sorgfalt eines Kaufmanns aufzubewahren und nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben.
2. § 11 Abs. 1 gilt gleichermaßen für Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und Maschinen, die vom Lieferanten zwecks Fertigung der von uns bestellten Waren hergestellt und von uns vergütet worden sind. Derartige Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und Maschinen gehen mit Zahlung der Vergütung – gegebenenfalls anteilig – in unser Eigentum über.
Mitgeteilte personenbezogene Daten werden von uns unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen gespeichert und genutzt.
Wir und unsere Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden des Lieferanten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, gilt der Haftungsausschluss ebenfalls nicht.
1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Dasselbe gilt, wenn eine sonstige vertragliche Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar ist oder wird. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren sonstigen vertraglichen Vereinbarung gilt eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen oder undurchführbaren im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg möglichst gleichkommt.
2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie sonstiger vertraglicher Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
3. Sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Mängelansprüche sind jedoch dort zu erfüllen, wo sich die gelieferte Ware jeweils befindet.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch vor den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN – Kaufrechts.
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