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Allgemeine Einkaufsbedingungen der

Georg Martin GmbH
Martinstrasse 55,
63128 Dietzenbach
Germany

Status: 1 Januar 2026

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für den Einkauf von Waren nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages.
  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annehmen.
  3. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

§ 2

Lieferung und Versand

  1. Bestellungen und Aufträge sowie ihre Änderungen bedürfen der Schriftform.
  2. Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, sofern sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt worden sind. Das Angebot kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
  3. Lieferüberschüsse oder -mängel, die sich aus dem Herstellungsprozess ergeben, sind nur im vereinbarten Umfang zulässig. Andernfalls behält sich Georg Martin das Recht vor, seine vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen.
  4. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung zu den vereinbarten Terminen. Der Lieferant hat Änderungen der Termine unverzüglich anzuzeigen.
  5. Der Lieferant hat unsere Versandvorschriften und die des ausführenden Spediteurs oder Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen sind unsere Bestell- und Artikelnummern anzugeben.
  6. Durch die Verpackung ist sicherzustellen, dass Transportschäden an der Ware vermieden werden.
  7. Kosten des Transports einschließlich Verpackung, Versicherung und sämtliche Nebenkosten trägt der Lieferant, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

§ 3

Exportkontrolle

  1. Der Lieferant erkennt an, dass die zu liefernden Waren oder Teile davon möglicherweise Exportgesetzen und -vorschriften unterliegen, und garantiert, alle geltenden Exportvorschriften einzuhalten (einschließlich der geltenden US-Vorschriften).
  2. Der Lieferant muss alle Waren, die zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung den Exportvorschriften unterliegen, identifizieren und alle relevanten Informationen zur Exportkontrolle bereitstellen. Diese Informationen sind auf allen Lieferanzeigen anzugeben, einschließlich der Exportkontrollklassifizierung (einschließlich der US-amerikanischen EAR-oder ITAR-Klassifizierung), der Nummer oder Referenz einer geltenden Ausfuhrgenehmigung und etwaiger diesbezüglicher Vertriebsbeschränkungen. Im Falle einer Änderung der jeweiligen Exportkontrollbestimmungen oder der Exportkontrollklassifizierung hat der Lieferant den Käufer über diese Änderung zu informieren.
  3. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, rechtzeitig und ohne Kosten für den Käufer alle erforderlichen staatlichen Ausfuhrgenehmigungen, Zulassungen, Genehmigungen und Freigaben einzuholen, die für die Lieferung erforderlich sind, um sicherzustellen, dass alle zu liefernden Waren vom Käufer gemäß der Bestellung verwendet werden können und dass alle Lieferungen rechtzeitig erfolgen können.
  4. Darüber hinaus hat der Lieferant im Falle des Vorliegens einer Ausfuhrgenehmigung dem Käufer eine Kopie dieses Dokuments zur Verfügung zu stellen, aus der alle relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Lieferung hervorgehen, einschließlich aller Auflagen, die der Käufer zu erfüllen hat, z. B. in Fällen von Wiederausfuhren. Alle Informationen oder Auflagen, die als geheim eingestuft sind oder nicht im Zusammenhang mit den Compliance-Verpflichtungen des Käufers stehen, können in dieser Kopie geschwärzt werden.
  5. Ungeachtet anderer Bestimmungen haftet der Lieferant gegenüber dem Käufer und entschädigt ihn für alle Schäden, Verluste und Verbindlichkeiten, die dem Käufer aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Lieferanten aus den vorstehenden Absätzen entstehen.

§ 4

Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Vereinbarte Preise sind Höchstpreise. Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen dem Käuferzugute. In den vereinbarten Preisen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, die Lieferung „frei Haus“, sowie Verpackung mit enthalten. Der angebotene Kaufpreis stellt lediglich den Nettopreis dar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
  3. Zahlungen erfolgen, soweit dem Besteller prüffähige Rechnungen vorliegen, gemäß den in den Bestellungen und Aufträgen vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sofern von den Parteien nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag mit einem Skonto von 2 % bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt oder netto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Bei Erhalt vorzeitiger Lieferungen richtet sich der Fälligkeitstermin nach der vereinbarten Lieferfrist.
  4. Zahlungen erfolgen ferner unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.

§ 5

Aufrechnung und Abtretung

  1. Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  2. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.

§ 6

Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsbeziehung werben.
  5. Wenn zwischen den Parteien eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen wird, hat diese Vereinbarung Vorrang vor den oben genannten Bestimmungen.
  6. Die Gültigkeit von Artikel 11 bleibt davon unberührt.

§ 7

Lieferfristen, Liefertermine

  1. Die in den Bestellungen und Aufträgen genannten Lieferfristen und –termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Unsere Anlieferzeiten sind zu beachten.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann bzw. früher liefern möchte. Unsere Rechte wegen Verzögerung der Leistung bleiben von dieser Informationspflicht unberührt.
  3. Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zur der in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
  4. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betreffende Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  5. Bei Lieferverzug ist Georg Martin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % pro Arbeitstag zu berechnen, jedoch höchstens 5 % des Nettoauftragswertes. Georg Martin hat das Recht, den Betrag der Vertragsstrafe bis zur Bezahlung der betreffenden Waren einzubehalten und abzuziehen. Weitere Ansprüche wegen Lieferverzugs bleiben unberührt. Die Schadensersatzhaftung des Lieferanten erstreckt sich auch auf eventuelle Pauschalschadensersatzansprüche und Vertragsstrafen, die Georg Martin gegenüber seinen eigenen Kunden aufgrund eines Lieferverzugs des Lieferanten schuldet, sofern Georg Martin den Lieferanten über die mit dem Kunden vereinbarten Pauschalschadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen informiert hat.

§ 8

Qualität und Abnahme

  1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  2. Wir behalten uns vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst dann abzunehmen. Im Beanstandungsfall hat der Lieferant die Kosten der Prüfung und Ersatzlieferung zu tragen. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 3 Wochen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
  3. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.
  4. Ist Lieferung unmittelbar an einen Dritten vereinbart, so führt diese Dritte bei Lieferung an ihn die Warenprüfung im Sinne des § 8 Abs. 2 durch. Hierdurch wird unsere Wareneingangsprüfung ersetzt.

§ 9

Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Lieferant hat uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden, freizustellen. Der Lieferant sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns im vollen Umfang zu. Insbesondere hat der Lieferant nach unserer Wahl kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen sind wir – nach Rücksprache mit dem Lieferanten – berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät. Wir behalten uns ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadenersatz in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.
  3. Ansprüche aus Mängeln verjähren 36 Monate nach Lieferung. Sie beginnt mit Gefahrübergang. Diese Verjährungsfrist wird ausgesetzt, wenn Georg Martin dem Lieferanten einen Mangel anzeigt. Die Aussetzung endet in diesem Fall mit der vollständigen Behebung des Mangels oder wenn der Lieferant die Behebung verweigert; und die Verjährungsfrist beginnt frühestens drei Monate nach Ende der Aussetzung wieder zu laufen.
  4. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.
  5. Hat Georg Martin aufgrund eines Sach- oder Rechtsmangels Anspruch auf Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag, kann Georg Martin eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % des Nettoauftragswertes verlangen, es sei denn, der Lieferant hat den Mangel nicht zu vertreten. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. Der Lieferant hat das Recht nachzuweisen, dass der Sach- oder Rechtsmangel keinen Schaden verursacht hat oder dass der Wert dieses Schadens deutlich unter der pauschalen Entschädigung liegt.
  6. Der Lieferant ist verpflichtet angemessen Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund des Produkthaftungsrechtes zu erstatten.

§ 10

Haftung für Schäden

  1. Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, den er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Ist der Lieferant für einen Fehler im Sinne der Produkthaftung haftbar, so ist er verpflichtet, uns auf erste Aufforderung von Georg Martin von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern die Ursachen im Einflussbereich und in der Organisation des Lieferanten liegen und der Lieferant selbst gegenüber Dritten haftet. Dieser Freistellungsanspruch erstreckt sich auch auf Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB, die aus oder im Zusammenhang mit einem eventuellen Rückruf durch Georg Martin oder einen seiner Kunden entstehen. Georg Martin wird den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, über Inhalt und Umfang eines durchzuführenden Rückrufs informieren und ihm Gelegenheit geben, seinen Standpunkt darzulegen. Alle anderen gesetzlich verfügbaren Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung und eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessener Höhe aufrechtzuerhalten.
  4. Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.

§ 11

Schutzrechte Dritter

  1. Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  2. Sofern wir dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen werden, stellt uns der Lieferant hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.
  3. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergegebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder in dem im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
  4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
  5. Der Lieferant wird auf unsere Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtanmeldungen und dem Liefergegenstand mitteilen.

§ 12

Informationen und Daten

  1. Modelle, Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Matrizen, Schablonen, Werkzeuge, Herstellungsvorschriften, sonstige Fertigungsmittel und vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines Kaufmanns aufzubewahren.
  2. § 12 Abs. 1 gilt gleichermaßen für Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und Maschinen, die vom Lieferanten zwecks Fertigung der von uns bestellten Waren hergestellt und von uns vergütet worden sind.

§ 13

Datenschutz

Der Lieferant erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.

§ 14

Haftungsausschluss

Georg Martin, seine Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Beauftragten haften nicht für Schäden, die dem Lieferanten entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Dieser Haftungsausschluss gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

§ 15

Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
  2. Änderungen und Ergänzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
  3. Sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN – Kaufrechts.
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